Partei | Vermögensverwalterin X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, andere |
Zusammenfassung | Die Vermögensverwalterin X hat Ende des Jahres 2022 bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung als unabhängige Vermögensverwalterin gestellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 FINIG). Sie verwaltete insbesondere Vermögen von politisch exponierten Personen, wovon eine im Ausland lebende Kundin wegen Korruptionsdelikten angeklagt wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Angestellter der Vermögensverwalterin X der Geldwäscherei bezichtigt. Eine vertiefte Prüfung der FINMA ergab, dass die Vermögensverwalterin X in der Vergangenheit mit einem grundsätzlich mangelhaften Geldwäschereidispositiv ausgestattet war. Da sowohl der Vermögensverwalterin X, als auch auch dem Angestellten als Gewährsträger keine günstige Gewährsprognose gestellt werden konnte (Art. 11 FINIG), lehnte die FINMA die Erteilung einer Bewilligung als unabhängige Vermögensverwalterin ab. |
Massnahmen | Nichterteilung der Bewilligung als unabhängige Vermögensverwalterin |
Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-5256/2024 |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 21.06.2024 |