Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Am 1. Juli 2022 ist die revidierte Liquiditätsverordnung in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die besonderen Liquiditätsanforderungen ab 1. Januar 2024 zu erfüllen sind. Diese setzen sich aus den Grundanforderungen und den von der FINMA festzulegenden institutsspezifischen Zusatzanforderungen zusammen. Im Juli 2022 informierte die FINMA sämtliche systemrelevanten Banken über das weitere Vorgehen. Aufgrund der von den Banken eingereichten Dokumentationen zur Beurteilung der Liquiditätsrisiken teilte die FINMA den betroffenen Banken im August 2023 die voraussichtliche Festlegung der institutsspezifischen Zusatzanforderungen mit. Unter Berücksichtigung der in der Folge eingegangenen Stellungnahmen der Banken legte die FINMA die institutsspezifischen Zusatzanforderungen Ende September 2023 brieflich fest. Weil die systemrelevante Bank X um eine anfechtbare Verfügung ersuchte, erliess die FINMA eine Verfügung, mit welcher sie die zuvor kommunizierten institutsspezifischen Zusatzanforderungen verbindlich festlegte. Dabei wies die FINMA die systemrelevante Bank X unter anderem an, den von der Bank ermittelten Bedarf an Innertagesliquidität nicht zu halbieren, weil es keine risikoorientierte Begründung für die Anwendung eines Gewichtungsfaktors von 50% gibt. Im Bereich des Liquiditätszuschlags für eine allfällige Sanierung oder Liquidation wurde die Bank verpflichtet, die dafür erforderliche Liquidität präventiv und nicht bloss reaktiv bereitzuhalten. Dies insbesondere, weil sich eine reaktive Aktivierung dieser Komponente in einer Krise nur schwer umsetzen lässt. Zudem erachtete die FINMA den von der Bank präferierten Zielwert für die minimale Liquidität nach einem 90-tägigen Stressszenario als zu gering. Deshalb ordnete die FINMA einen höheren Zielwert an. |
Massnahmen | Festlegung der institutsspezifischen Zusatzanforderungen im Bereich Liquidität (Art. 25 und Art. 25a LiqV) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 25.01.2024 |