2023-28

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Partei X AG
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf betrügerische Machenschaften und irreführenden Angaben beim Angebot und Verkauf sowie fehlender Registrierung von Aktien ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich X AG gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung der FINMA, ohne dies näher zu begründen. In ihrer Verfügung erachtete die FINMA die Amtshilfevoraussetzungen als gegeben, weshalb die Amtshilfe an die ausländische Behörde rechtmässig erfolgt
Massnahmen
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation -
Entscheiddatum 14.03.2023
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