2023-27

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Partei X AG
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf betrügerische Machenschaften und irreführenden Angaben beim Angebot und Verkauf sowie fehlender Registrierung von Aktien ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich X AG gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung der FINMA. In ihrem Entscheid beurteilte die FINMA die von der X AG geltend gemachte ungenügende Vertraulichkeitszusicherung der ausländischen Behörde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Unverhältnismässigkeit der zu übermittelnden Unterlagen. In ihrer Verfügung kam die FINMA zum Schluss, dass sämtliche Amtshilfevoraussetzungen gemäss Art. 42 FINMAG, inkl. Vertraulichkeit und Verhältnismässigkeit, erfüllt sind sowie keine Gehörsverletzung vorliegt, weshalb die Amtshilfe an die ausländische Behörde rechtmässig ist.
Massnahmen
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation -
Entscheiddatum 14.03.2023
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