2023-18

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Partei X AG
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema andere
Zusammenfassung Aufgrund von Hinweisen auf ein potenziell aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten kontaktierte die FINMA die X AG im Rahmen einer Vorabklärung. Die X AG nahm zu den von der FINMA gestellten Fragen Stellung und beantragte Einsicht in die schriftliche Eingabe bzw. die Aktennotiz der mündlichen Mitteilung, die zu den Vorabklärungen der FINMA Anlass gaben. Die FINMA informierte die X AG, dass ihre Abklärungen nach Auswertung der erhaltenen Antworten eingestellt wurden, und hielt fest, dass ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG bestehe. Daraufhin ersuchte die X AG die FINMA um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Massnahmen Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten war.
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
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Entscheiddatum 28.03.2023
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