2023-13

← zurück zur Übersichtsseite

Partei Bank X und Bank Y
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Offenlegung
Zusammenfassung Die Banken X und Y stellten nach Abschluss eines Fusionsvertrages ein Gesuch bei der Offenlegungsstelle der SIX Exchange Regulation AG. Darin beantragten sie im Wesentlichen die Feststellung des Nichtbestehens einer Offenlegungspflicht bzw. die Gewährung einer befristeten Ausnahme von derselben in Bezug auf die gemeinsam gehaltenen meldepflichtigen Beteiligungen. Auf Gesuch der Offenlegungsstelle der SIX Exchange Regulation AG hin eröffnete die FINMA in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 Bst. c FinfraV-FINMA ein Verfahren. Obwohl dem Grundsatz nach der Abschluss eines Fusionsvertrages eine Meldepflicht auslöst (vgl. Art. 120 Abs. 1 FinfraG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 FinfraV-FINMA), gewährte die FINMA der Bank X in Bezug auf die Meldung der von ihr und der Bank Y separat gehaltenen meldepflichtigen Beteiligungen (bzw. nach Vollzug der Fusion der Tochtergesellschaft der Bank Y) eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 und 3 FinfraV-FINMA ab Abschluss des Fusionsvertrages. Dies namentlich, weil die der Fusion zugrunde liegenden Umstände ein höherwertiges Interesse der Bank X an einer zeitlich auf wenige Monate begrenzten Ausnahme von der Meldepflicht begründeten.
Massnahmen Befristete Ausnahme von der Offenlegungspflicht sowie Abweisung der übrigen Anträge
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation -
Entscheiddatum 26.05.2023
Backgroundimage