Partei | X AG, natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die in der Schweiz domizilierte X AG hat über einen Zeitraum von einem halben Jahr unter Einsatz von Vermittlern von mindestens 15 im Ausland wohnhaften Personen Publikumseinlagen im Umfang von über EUR 600'000.- über in- und ausländische Bankkonten entgegengenommen. Als Gegenleistung für die einbezahlten Gelder hätten die Investoren im Ausland gelegene Solarmodule erwerben sollen, wobei diese Module gleichzeitig gegen Zinszahlungen an die X AG zurückvermietet wurden ("Sale-and-Lease-Back"). Gegenüber den Investoren garantierte die X AG, dass diese ihre Investition nach Vertragsablauf vollumfänglich zurückerhalten würden. An den im Ausland gelegenen Solaranlagen bzw. -modulen hat die X AG jedoch nie Eigentum erworben. Die entgegengenommenen Gelder flossen nicht wie versprochen in den Erwerb oder Betrieb von Solaranlagen, sondern wurden zweckentfremdet. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Die natürlichen Personen A und B leisteten in ihrer jeweiligen Funktion einen massgeblichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m Art. 33 BankG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A für die Dauer von fünf Jahren und gegen B für die Dauer von vier Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtkräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 15.02.2022 |