2022-14

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Partei Versicherung X
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung Die Versicherung X trug im internationalen Geschäft den erhöhten Geldwäscherei- und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit einem Versicherungsprodukt in ihrem Weisungswesen und ihrem Konzept für die konsolidierte Überwachung der Geldwäschereirisiken nicht ausreichend Rechnung. Zudem war das Risikomanagement für dieses risikoreiche Geschäftsfeld unzureichend und wies diverse Mängel auf. Die FINMA sah im Ergebnis die Pflichten zur konsolidierten, gruppenweiten Geldwäschereiprävention (Art. 2 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 GwG sowie Art. 5 und 6 GwV-FINMA; vgl. auch Art. 96 AVO) verletzt. In diesem Zusammenhang hat die Versicherung zudem die versicherungsgesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Organisation und ein adäquates Risikomanagement (Art. 22 VAG, Art. 96 ff. AVO sowie FINMA-RS 17/2) verletzt. In der Folge hat die FINMA auch festgestellt, dass die Versicherung bei einer untersuchten Beziehung grundlegende, geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten nicht korrekt umgesetzt bzw. verletzt hat (insb. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken; Art. 6 GwG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GwV-FINMA).
Massnahmen Organisatorische und operationelle Massnahmen zur Wie-derherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Überprüfung durch eine Prüfbeauftragte (Art. 24a FINMAG)
Rechtskraft nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-386/2023
Kommunikation -
Entscheiddatum 02.12.2022
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