2021-27

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Partei X AG; Y AG; Z AG/natürliche Person A ("Z")
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Übernahmen
Zusammenfassung

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Dezember 2019 gewährte die FINMA der Z eine Ausnahme von der übernahmerechtlichen Angebotspflicht in Sanierungsfällen (sog. Sanierungsausnahme; Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG). Die Ausnahme wurde unter der Auflage erteilt, dass Z ein Pflichtangebot unterbreiten muss, sofern die Beteiligung von Z an der Y AG am 31. Dezember 2024 noch über dem Grenzwert von 33⅓% liegt.
Die X AG stellte am 7. Januar 2021 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. Revisionsgesuch an die FINMA. Sie machte darin im Wesentlichen eine Veränderung der Sachlage geltend, aufgrund welcher ihrer Ansicht nach eine Angebotspflicht seitens Z festzustellen und eventualiter die Verfügung vom 6. Dezember 2019 anzupassen sei. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 trat die FINMA auf das Revisionsgesuch der X AG mangels eines zulässigen Revisionsgrundes nicht ein und überwies das Gesuch um Feststellung eines Pflichtangebotes aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit an die UEK.

Massnahmen

Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch; Überweisung des Feststellungsgesuchs an die UEK

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 28. Januar 2021
Entscheiddatum 27.01.2021
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