| Partei | X AG; Y AG; Z AG/natürliche Person A ("Z") |
|---|---|
| Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
| Thema | Übernahmen |
| Zusammenfassung | Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Dezember 2019 gewährte die FINMA der Z eine Ausnahme von der übernahmerechtlichen Angebotspflicht in Sanierungsfällen (sog. Sanierungsausnahme; Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG). Die Ausnahme wurde unter der Auflage erteilt, dass Z ein Pflichtangebot unterbreiten muss, sofern die Beteiligung von Z an der Y AG am 31. Dezember 2024 noch über dem Grenzwert von 33⅓% liegt. |
| Massnahmen | Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch; Überweisung des Feststellungsgesuchs an die UEK |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 28. Januar 2021 |
| Entscheiddatum | 27.01.2021 |