Partei | X AG, Y AG natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG und die Y AG boten Schuldensanierungen für Privatpersonen an. In diesem Zusammenhang handelten sie im Auftrag ihrer Kunden Ratenzahlungspläne mit deren Gläubigern aus. Zwischen den Gesellschaften und den Gläubigern bestand keine Vertragsbeziehung. In der Folge nahmen sie von den Kunden Ratenzahlungen auf ihre Konten entgegen und leiteten diese nach Abzug von Gebühren an deren Gläubiger weiter. Eine Finanzdienstleistungsgesellschaft stellte ihnen die zur Geschäftsanbahnung sowie -abwicklung erforderliche technische Infrastruktur (Server), Kontoverbindungen sowie Personal (Call Center, Webdesigner, Back-Office Administration) zur Verfügung. Mit Bezug auf die Anzahl Kunden und den Bruttoerlös überschritten die Gesellschaften die Schwelle der Berufsmässigkeit nach Art. 7 GwV. Damit nahmen die Gesellschaften berufsmässig eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr vor (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) ohne über den dafür notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO, Art. 14 Abs. 1 GwG) bzw. für die Zeit vor 2020 alternativ über eine Bewilligung der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) zu verfügen (aArt. 14 Abs. 1 GwG). A war als Alleininhaber und einziges Organ der Gesellschaften für deren Tätigkeit verantwortlich. |
Massnahmen | Unterlassungsanweisung und deren Veröffentlichung für 2 Jahre (Art. 34 FINMAG) betreffend X AG, Y AG sowie A |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-5503/2021 vom 27.10.2023 (rechtskräftig). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 12.11.2021 |