2021-24

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Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG (noch während dem Enforcementverfahren aus dem Handelsregister gelöscht) verkaufte Mininghardware. Dabei nahm ihr Alleinaktionär und Verwaltungsrat A eine massgebende Rolle ein. Nebst dem Verkauf der Mininghardware umfasste der Kaufvertrag auch das Hosting derselben und weitere Dienstleistungen betreffend die Verwertung der geschürften Coins. Bei 41 Kunden verpflichtete sich die X AG, die geschürften Coins, unabhängig von der Menge zu einem festen Betrag zurückzukaufen (Kaufgarantie). Die Bedingungen der Kaufgarantie (Pauschalpreis ohne Relation zu einer bestimmten Menge Coins, hingegen mit Relation zur Höhe des bezahlten Kaufpreises für die Mininghardware) erachtete die FINMA als nicht plausibel resp. als lediglich pro forma (Umgehung). Damit lag ein verkappter Darlehensvertrag vor, in welchem die Kaufgarantie für die geschürften Coins die Funktion der Rückzahlungsverpflichtung innehatte. Die FINMA stellte fest, dass die X AG ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegennahm (Art. 1 Abs. 2 BankG) und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzte, und dass die natürliche Person A aufgrund ihres massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit ebenfalls aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzte.

Massnahmen

Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 02.07.2021
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