Partei | X AG, natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG nahm während rund einem Jahr Darlehensgelder in der Höhe von über CHF 1.2 Mio. von mindestens 47 Personen entgegen. Diese Gelder verwendete die X AG nicht entsprechend dem vertraglichen Zweck der Anlage, sondern deckte damit ihre laufenden Kosten, gewährte Darlehen an Dritte und nahm wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Zahlungen an Aktionäre und ausländische Gesellschaften vor. Die X AG übte daneben keinerlei operative Geschäftstätigkeit aus. A als einziger Verwaltungsrat vertrat die X AG teilweise auch gegen aussen, indem er Verträge unterzeichnete und sich mit Darlehensgebern traf. B hielt 50% der Aktien der X AG und war Hauptverantwortlicher für die unerlaubten Aktivitäten der Gesellschaft indem er Darlehensgeber akquirierte und dabei die X AG als deren Generalbevollmächtigter vertrat. A sowie B leisteten massgebliche Beiträge an die bewilligungspflichtige Tätigkeit der X AG. Aufgrund von Organisationsmängeln bei der X AG ordnete das zuständige Gericht vor Abschluss des FINMA-Verfahrens deren Liquidation an. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegen A und B und Publikation für die Dauer von je drei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung nachträglich erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-3145/2022 (rechtskräftig). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 29.06.2021 |