Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die FINMA identifizierte in Anwendung des im FINMA-Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken – Banken" beschriebenen Prozesses die Bank X als Ausreisserin betreffend ihre Zinsrisiken und kam im Rahmen ihrer Beurteilung diesbezüglich zum Schluss, dass die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken keine ausreichende Sicherheit gewährleisten. Entsprechend wies die FINMA die Bank zum Halten zusätzlicher Eigenmittel an. |
Massnahmen | Anordnung zum Halten zusätzlicher Eigenmittel in CET1-Qualität unter spezifizierten Bedingungen (Art. 45 Bst. b i.V.m Art. 131b ERV). |
Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-4004/2021. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 06.07.2021 |