2020-15

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Partei X AG
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG ist eine im Edelmetallhandel tätige Gesellschaft, welche zur Finanzierung ihres Geschäftsmodells Vorzugsaktien an über 50 Investoren verkaufte, wobei den Investoren ein unbeschränktes (Rück-)Kauf- oder Tauschangebot der Vorzugsaktien gegen Edelmetall im Umfang von 70 % (des Zeitwerts) des Investments eingeräumt wurde. Die entgegengenommenen Gelder hat die FINMA aufgrund des Kauf- oder Tauschangebots zumindest im Umfang von 70 % des investierten Betrages als Publikumseinlagen qualifiziert. Die X AG war somit im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens unerlaubt im Sinne des Bankengesetzes tätig (Art. 1 Abs 2 BankG). Im Laufe des Enforcementverfahrens zeichnete sich ab, dass der ordnungsgemässe Zustand ohne aufsichtsrechtliche Liquidation der X AG wiederhergestellt werden kann. In der Folge ordnete die FINMA diverse begleitende Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands an und beauftragte den eingesetzten Untersuchungsbeauftragten deren Umsetzung zu überwachen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 14.01.2020
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