2020-06

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Partei Versicherung X
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Das Versicherungsunternehmen X hat auf ihre Bewilligung verzichtet. Der Abwicklungsplan im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VAG wurde von der FINMA bereits im Jahr 2015 genehmigt. Dieser sah unter anderem vor, dass das Versicherungsunternehmen ausserordentliche Substanzentnahmen oder Ausschüttungen aus dem Versicherungsunternehmen – dazu gehören u.a. Dividenden – vorgängig von der FINMA genehmigen lassen muss, um den Schutz der Versicherten zu gewährleisten. In den Jahren 2016 bis 2018 wurden auf entsprechende Gesuche hin diverse Substanzentnahmen, insbesondere Dividenden, von der FINMA genehmigt. Im Jahr 2019 hat das Versicherungsentnehmen u. a. erneut um die Genehmigung einer Substanzentnahme ersucht. Da das Versicherungsunternehmen in der Folge nicht alle von der FINMA (wiederholt) ersuchten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung dieses Gesuchs eingereicht hat, wurde dieses mittels Verfügung vom 14. August 2020 abgewiesen.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Genehmigung von frei verfügbaren Vermögenswerten, der Anpassung des Abwicklungs- und Geschäftsplans sowie der Ausschüttung von Dividenden.

Rechtskraft Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-4592/2020 vom 15.12.2023 (rechtskräftig).
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Entscheiddatum 14.08.2020
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