2019-20

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Partei X AG
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Offenlegung
Zusammenfassung

Die an einer Schweizer Börse kotierte X AG plante ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, welches einem kleinen Kreis qualifizierter Mitarbeiter ermöglicht, Aktien der X AG zu erhalten, sofern sich gewisse Variablen über einen längeren Zeitraum auf eine bestimmte Weise entwickeln. Auf die Entwicklung dieser Variablen haben weder die Mitarbeiter noch die X AG einen Einfluss. Aufgrund der gewählten Variablen ist die Anzahl der maximal durch die X AG zu liefernden Aktien nicht beschränkt.

 

Die FINMA erwog, dass aufgrund der definierten Variablen bei der Aufnahme der Mitarbeiter ins Programm der Anspruch auf die Lieferung von Aktien der X AG entsteht, und demnach auch die Meldepflichten gem. Art. 120 ff. FinfraG entstehen würde (Art. 13 Abs. 1 FinfraV-FINMA). Weitere Voraussetzung dieser Meldepflichten ist, dass es zum Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts kommt. Aufgrund der Vielzahl der Variablen liess sich für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der X AG weder ein Maximalwert berechnen noch konnte eine Schätzung vorgenommen werden. Mangels Quantifizierbarkeit der durch die X AG eingegangenen Verpflichtung im Rahmen des zu beurteilenden Programms, entstehen für sie bei der Aufnahme von Mitarbeitern ins Programm keine Meldepflichten nach Art. 120 ff. FinfraG. Solche können sich aber ergeben, sobald die X AG aufgrund des Programms Aktien an ihre Mitarbeiter liefert.

Massnahmen

Vorabentscheid im Sinne der vorstehenden Zusammenfassung

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 28.06.2019
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