2019-19

← zurück zur Übersichtsseite

Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG gab im Internet vor, erfolgreich und grossem Stil eine operative Geschäftstätigkeit auszuüben. Tatsächlich übte die Gesellschaft jedoch keinerlei Tätigkeit im beworbenen Sektor aus und verfügte auch gar nicht über die notwendige Infrastruktur und die finanziellen Mittel dazu. Stattdessen konzentrierte sich die X AG ab dem Jahr 2018 auf die Entgegenahme von Anlegergeldern und verkaufte zu diesem Zweck insbesondere angeblich eigene Aktien an Anleger. Allerdings verfügte die Gesellschaft gar nicht über die verkauften, eigenen Aktien bzw. hat diese nicht gültig an die Anleger übertragen. Die FINMA stellte daher in ihrer Verfügung fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Im Rahmen der Untersuchung verweigerten die Organe der Gesellschaft, welche diese unerlaubte Gesellschaftstätigkeit betrieben, zudem jegliche Kooperation und Auskunft gegenüber der FINMA. Die X AG hat damit ihre aufsichtsrechtliche Auskunftspflicht schwer verletzt (Art. 29 Abs. 1 FINMAG).

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Einstellung des Verfahrens gegen A

Rechtskraft

Un ricorso contro la decisione è stato respinto dal Tribunale amministrativo federale, cfr. sentenza TAF B-6229/2019 del 30.04.2021 (cresciuta in giudicato). 

Kommunikation -
Entscheiddatum 22.10.2019
Backgroundimage