2019-18

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Partei X AG, natürliche Personen A, B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG hat über hundert privaten Investoren eigene Aktien in sechsstelliger Gesamthöhe verkauft. Die X AG hat den Aktienkäufern den Rückkauf dieser Aktien zum Erwerbspreis garantiert und darüber hinaus auch eine Rendite von über 4000 % in Aussicht gestellt. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). A und B sind massgeblich in die entsprechenden Aktivitäten involviert gewesen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Unterlassungsanweisung gegen A und B

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 17.09.2019
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