2019-17

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Partei X GmbH, Y AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X GmbH verkaufte mit Hilfe von Vermittler treuhänderisch gehaltene Aktien der Y AG über einem längeren Zeitraum an rund 70 Anleger in eigenem Namen und nahm damit Gelder in Millionenhöhe entgegen. In der Folge floss ein Grossteil dieser Gelder in Form von Provisionen den Vermittlern zu und in Form von Fremdkapital der Y AG. Des Weiteren verblieb ein Teil der Erlöse bei der X GmbH und wurde von dort in Form eines Kontokorrents u. a. A zur Verfügung gestellt. Die FINMA stellte fest, dass die X GmbH in unzulässiger Weise eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV). Das während der bewilligungspflichtigen Tätigkeit tätige Organ A leistete in seiner Funktion einen massgeblichen Beitrag betreffend die unerlaubte Tätigkeit, womit er aufsichtsrechtliche Bestimmungen ebenfalls schwer verletzte.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Unterlassungsanweisung gegen A; Einstellung des Verfahrens gegenüber der Y AG.

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 11.06.2019
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