2019-13

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Partei A (Leitender Angestellter)
Bereich Marktaufsicht
Thema -
Zusammenfassung

Die FINMA stellte im Devisen-Spothandel der Bank X schwerwiegende Verstösse gegen das bankengesetzliche Organisations- und Gewährserfordernis fest (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG). Die Devisen-Spothändler der Bank verhielten sich während langer Zeit gegenüber ihren Kunden und Geschäftspartnern treuwidrig. A war im gesamten Untersuchungszeitraum zunächst als Devisen-Spothändler und später als leitender Angestellter im Devisen-Spothandel für die Bank X tätig. Die FINMA kam zum Schluss, dass A durch sein persönliches Verhalten massgeblich verantwortlich für die schweren Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank X im Devisen-Spothandel ist. Insbesondere beteiligte er sich selbst sowohl als Händler als auch als Vorgesetzter aktiv an den treuwidrigen Verhaltensweisen bzw. tolerierte und förderte diese. Aufgrund der Tatsache, dass die begangenen Verletzungen inzwischen lange zurückliegen, sowie des Umstandes, dass A bereits seit mehreren Jahren im Ausland lebt und nicht mehr beabsichtigt, in den Schweizer Finanzmarkt zurückzukehren, wäre die Verhängung eines Berufsverbotes gegen ihn zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr verhältnismässig gewesen. Die FINMA beschränkte sich daher in ihrer Verfügung darauf, formell festzustellen, dass A aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 25.10.2019
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