2019-11

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Partei SRO X
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Gewisse mit der Kontrolltätigkeit der SRO betraute Personen waren nebenbei auch als Berater von SRO-Mitgliedern oder Nahestehenden tätig. Dabei traten sie in wenigen Fällen nicht konsequent in den Ausstand. Die internen Regeln der SRO erwiesen sich in Bezug auf die Ausstandspflicht als lückenhaft, insbesondere, weil kein Prozess zur Erfassung, Beurteilung und Kontrolle von Ausstandsfällen vorgesehen war. Die Umsetzung der Ausstandsregeln war ebenfalls mangelhaft, insbesondere, weil sie historisch nicht nachvollziehbar war. Dadurch hatte die SRO die Unabhängigkeit der mit der mit der Kontrolle betrauten Personen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 GwG nicht sichergestellt und Aufsichtsrecht schwer verletzt. Weil die SRO bereits vor dem Erlass der Verfügung selber angemessene Massnahmen ergriffen hatte, konnte die FINMA von eigenen Massnahmen absehen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 08.11.2019
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