2019-06

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Partei A (Mitglied der Geschäftsleitung)
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung Über Konten bei der Bank X wurden über Jahre hinweg Gelder in beträchtlichen Summen transferiert, welche mit deutlichen Korruptions- bzw. Geldwäschereirisiken behaftet waren. Trotz klarer Warnzeichen und Fehlen der geldwäschereirechtlich notwendigen Abklärungen, bewilligte A mehrfach die Eröffnung von neuen Konten für Kunden aus dem verfahrensgegenständlichen Kundenkreis und verantwortete diesbezügliche Risikoeinschätzungen, welche Verdachtsmomente und Risiken, von denen A Kenntnis hatte, nicht abbildeten. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die schweren Verletzungen von Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei (insbesondere Art. 6 und Art. 9 GwG) sowie des Organisations- und Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) durch die Bank in entscheidendem Masse verantwortet und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt hat.
Massnahmen Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren (Art. 33 FINMAG).
Rechtskraft Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4750/2019 vom 16.05.2023 (nicht rechtskräftig).
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Entscheiddatum 12.07.2019
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