| Partei | A (Mitglied der Geschäftsleitung) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligte |
| Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten |
| Zusammenfassung | Über Konten bei der Bank X wurden über Jahre hinweg Gelder in beträchtlichen Summen transferiert, welche mit deutlichen Korruptions- bzw. Geldwäschereirisiken behaftet waren. Trotz klarer Warnzeichen und Fehlen der geldwäschereirechtlich notwendigen Abklärungen, bewilligte A mehrfach die Eröffnung von neuen Konten für Kunden aus dem verfahrensgegenständlichen Kundenkreis und verantwortete diesbezügliche Risikoeinschätzungen, welche Verdachtsmomente und Risiken, von denen A Kenntnis hatte, nicht abbildeten. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die schweren Verletzungen von Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei (insbesondere Art. 6 und Art. 9 GwG) sowie des Organisations- und Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) durch die Bank in entscheidendem Masse verantwortet und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt hat. |
| Massnahmen | Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren (Art. 33 FINMAG). |
| Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-4750/2019 vom 16.05.2023; eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen; siehe Urteil BGer 2C_368/2023 vom 06.08.2025. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 12.07.2019 |