2018-30

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Partei A, B, C, U Fund, V Ltd.
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Übernahmen
Zusammenfassung

Mit Verfügung 672/01 vom 26. Januar 2018 hatte die UEK (Vorinstanz) A, B, C, den U Fund und die V Ltd. als in gemeinsamer Absprache handelnde Gruppe zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots für alle kotierten Beteiligungspapiere der Y Ltd. verpflichtet (Art. 135 FinfraG, vgl. Fall 28). In der Folge gewährte die UEK A, B, C, dem U Fund und der V Ltd. auf deren Antrag zwei Fristerstreckungen für die Unterbreitung des Pflichtangebots. Das dritte Fristerstreckungsgesuch wies die UEK mit Verfügung 672/04 vom 1. September 2018 indes ab und verfügte gleichzeitig die Suspendierung der Stimmrechte der Angebotspflichtigen. Gegen diese Verfügung erhoben A, B, C, der U Fund und die V Ltd. mit Eingaben vom 7. September 2018 Beschwerde bei der FINMA.

 

Die FINMA erwog, dass eine zeitnahe Unterbreitung des Pflichtangebots nicht glaubhaft gemacht worden sei und die von den Beschwerdeführern behaupteten Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Pflichtangebots im vorliegenden Fall keine weitere Fristerstreckung rechtfertigten (Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA). Mit Bezug auf die Stimmrechtssuspendierung bejahte die FINMA die Voraussetzungen für deren Anordnung und stellte unter anderem klar, dass eine solche auch nach rechtskräftiger Feststellung der Angebotspflicht angeordnet werden kann (Art. 135 Abs. 5 Bst. a FinfraG).

Massnahmen

Abweisung der Beschwerde

Rechtskraft

Die gegen die Verfügung erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, bzw. die Beschwerde nicht als gegenstandslos abzuschreiben war, vgl. BVGer B-6879/2018 sowie B-6887/2018 vom 29.5.2019 (rechtskräftig)

Kommunikation Meldung der FINMA vom 24.11.2018
Entscheiddatum 23.11.2018
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