Partei | X Ltd. und natürliche Person Q |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Übernahmen |
Zusammenfassung | Mit Verfügung 672/01 vom 26. Januar 2018 hatte die UEK (Vorinstanz) A, B, C, den U Fund und die V Ltd. als in gemeinsamer Absprache handelnde Gruppe zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots für alle kotierten Beteiligungspapiere der Y Ltd. verpflichtet (Art. 135 FinfraG). Die UEK hatte der Gruppe zur Unterbreitung des öffentlichen Angebots eine Frist von zwei Monaten gewährt und den Mindestpreis auf 8.70 Franken pro Aktie festgelegt. Bis zur Erfüllung der Angebotspflicht hatte die UEK ein Zukaufverbot verfügt. Die von den Beschwerdeführern beantragte Suspendierung der Stimmrechte der Angebotspflichtigen hatte die UEK abgelehnt. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichten die X Ltd. und Q bei der FINMA Beschwerde gegen die von der UEK abgewiesene Stimmrechtssuspendierung ein.
Da die Beschwerdegegner die ihnen von der UEK auferlegte Angebotspflicht nicht anfochten und damit akzeptierten und sich im Beschwerdeverfahren willens zeigten, ihrer Angebotspflicht nachzukommen, gelangte die FINMA zum Schluss, dass im Verfügungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdegegner ihrer Angebotspflicht nicht nachkommen würden, weshalb es an der Grundvoraussetzung für eine Suspendierung der Stimmrechte der Beschwerdegegner nach Art. 135 Abs. 5 Bst. a FinfraG fehlte. |
Massnahmen | Abweisung der Beschwerde |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 27.03.2018 |