2018-21

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Partei X AG, Y AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG bot über ihre Internetseite Vermögensverwaltung an und nahm in unterschiedlicher vertraglicher Ausgestaltung von mindestens 100 Anlegern insgesamt Gelder in Millionenhöhe entgegen, wozu sie auch Vermittler einsetzte. Diese Gelder wurden teilweise der Y AG als Darlehen zur Verfügung gestellt sowie teilweise in Partizipationsscheine der Y AG investiert, die eigene Anlagegeschäfte damit tätigte. Zwischen der X AG und der Y AG bestand eine enge personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung. Die FINMA stellte fest, dass die X AG und die Y AG gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die notwendige Bankenbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Die FINMA stellte weiter fest, dass A aufgrund seines massgeblichen Beitrags als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i. V. m. Art. 33 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-1172/2018 vom 17.12.2018. Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_136/2019 vom 14. Januar 2019

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Entscheiddatum 15.02.2018
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