Partei | C (Mitglied der Geschäftsleitung) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | Die Bank X hat über Jahre hinweg systematisch gegen grundlegende Regeln des Kreditgeschäfts verstossen (vgl. Fall 16), ihre Pflicht zur Einhaltung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften verletzt und sich mehrfach aktiv und ohne Vornahme der notwendigen Abklärungen an potenziell strafbaren Geschäften beteiligt, bei welchen Aktiengesellschaften nach einem bei Gründungsschwindeln verwendeten Muster gegründet wurden. Hintergrund und Ursache der festgestellten Missstände waren u. a. eine äusserst ungenügende Compliance sowie ungelöste Interessenkonflikte. C hatte diese schweren Aufsichtsrechtsverletzungen zu verantworten, indem er seine Pflichten als Geschäftsleitungsmitglied schwer verletzt, eigene Kompetenzverletzungen begangen und die Vernachlässigung der Compliance sowie die ungelösten Interessenkonflikte zugelassen und auch selbst gefördert hatte. |
Massnahmen | Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren (Art. 33 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 14.12.2018 |