2017-32

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Partei X Holding AG
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Offenlegung
Zusammenfassung

Die gesuchstellende Holdinggesellschaft beantragte bei der OLS einer Schweizer Börse die Feststellung, dass die Meldepflicht für Beteiligungen von nicht genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nicht durch die sie beherrschende Person zu erfüllen sei. Dem folgte die OLS in ihrer Empfehlung nicht, worauf die Gesuchstellerin diese ablehnte und die FINMA ein Verfahren eröffnete. Die Gesuchstellerin brachte vor, Art. 18 Abs. 4 FinfraV-FINMA widerspreche der Regelung von Art. 120 Abs. 1 FinfraG, da das wirtschaftliche Risiko ausschliesslich von den Anlegern der kollektiven Kapitalanlagen getragen werde. Folglich könne die beherrschende Person wirtschaftlich nicht berechtigt sein, weshalb sie keiner Meldepflicht nach Art. 120 Abs. 1 FinfraG unterliegen könne. Die FINMA erwog dagegen, dass gemäss Art. 120 Abs. 1 FinfraG jeglicher Erwerb einer Meldepflicht unterstehe. Art. 18 Abs. 4 FinfraV-FINMA regle einen Spezialfall des Erwerbs und bestehe neben der in Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA vorgesehenen Meldepflicht des wirtschaftlich Berechtigten. Allerdings gewährte die FINMA eine als Eventualantrag begehrte Erleichterung der Meldepflicht: Beteiligungen, die gemäss Art. 18 Abs. 4 FinfraV-FINMA zu melden sind, können demnach von den jeweiligen (Sub-)Konzernobergesellschaften anstelle der beherrschenden natürlichen Person aggregiert und gegebenenfalls gemeldet werden. Dabei berücksichtigte die FINMA in Anlehnung an Art. 18 Abs. 6 FinfraV-FINMA eine zuvor abgegebene Erklärung der beherrschenden natürlichen Person.

Massnahmen

Gewährung einer Erleichterung (Art. 123 Abs. 2 FinfraG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 06.10.2017
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