2017-30

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Partei X AG, natürliche Personen A, B und C
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG verkaufte ab dem Jahr 2016 in grossem Umfang Aktien der Y AG an private Investoren, die sie zuvor von dieser übernommen hatte. Der Aktienvertrieb stellte die einzige Geschäftstätigkeit und Einnahmequelle der X AG dar. Die Gesellschaft verfügte nur über eine einzige Mitarbeiterin in der Schweiz, die als deren Organ fungierte. Zudem setzte sie Vermittler im Ausland ein, die die Investoren mittels «cold calls» anwarben und dafür mit Provisionen entschädigt wurden. Gleichzeitig gaben sie den Interessenten auch Informationsmaterialien ab, worin die Y AG als vielversprechende Investition angepriesen wurde, deren Aktien kurz vor einer Börsenkotierung stehen würden. Tatsächlich konnte in der Untersuchung keine reale Geschäftstätigkeit der Y AG festgestellt werden. Die mit dem Aktienvertrieb erzielten Einnahmen wurden in der Regel umgehend an die ausländischen Vermittler sowie an die (faktischen) Organe der X AG bzw. an von diesen beherrschten Gesellschaften im Ausland abgeführt. Die FINMA stellte in der Folge fest, dass die X AG ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben hatte (Art. 10 BEHG). A, B und C leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit der Gesellschaft.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von fünf Jahren und gegen C für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 05.10.2017
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