Partei | X Ltd., X Ltd. Zweigniederlassung Schweiz, natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Geschäftsführer A nahm im Namen der X Ltd. von über 350 Privatpersonen Gelder im Gesamtbetrag von über CHF 750 000.– über private Konten in der Schweiz entgegen und versprach diesen eine Erfolg versprechende Anlage mit (teils fixen) Renditen sowie die jederzeitige Rückzahlung ihrer Investitionen. Die X Ltd. eröffnete in der Schweiz eine Geschäftslokalität, wo sich auch der tatsächliche Ort der Leitung befand. Damit hat die X Ltd. über eine Zweigniederlassung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit war A massgeblich verantwortlich. Die X Ltd und A kamen ihren Auskunftspflichten nur mangelhaft nach (Art. 29 FINMAG). |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Eintragung der faktischen Zweigniederlassung im Handelsregister (Art. 1 Abs. 2 ABV-FINMA); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 13.07.2017 |