2017-23

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Partei natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

A bot über seinen Webauftritt einem offenen Anlegerkreis Pflanzensetzlinge zum Kauf mit dem Versprechen an, diese im Ausland anzupflanzen und die Investoren anteilsmässig am Ernteertrag zu beteiligen. Den Anlegern wurde dabei eine jährliche Rendite von durchschnittlich über 15 Prozent in Aussicht gestellt. In Anbetracht der Gesamtumstände kam die FINMA zum Schluss, dass mit dem abgeschlossenen Geschäft kein eigentlicher Vertrag auf die Übertragung von Eigentum erfolgte, sondern dessen Zweck vielmehr demjenigen bei der Gewährung eines verzinslichen Darlehens entsprach. In der Folge stellte die FINMA fest, dass A gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG), womit er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletze.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 11.05.2017
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