2017-14

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Partei 14-2017
Bereich Marktaufsicht
Thema Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Zusammenfassung

Die natürliche Person B war bei der X AG als Händler sowie Geschäftsführer und Mitglied der Geschäftsleitung angestellt (siehe Fall 12). In dieser Eigenschaft betrieb sie ab April 2011 während rund vier Jahren systematisch Marktmanipulation. Dabei wendete sie eine Handelsstrategie an, die darin bestand, marktbewegende Aufträge ins börsliche Orderbuch eines Basiswerts einzugeben mit dem Zweck, Effektenpreise zu verzerren (Spoofing, Layering) und davon meistens in davon abgeleiteten Derivaten zu profitieren. Dabei war sie systematisch im Zeitpunkt des Derivatekaufs bzw. -verkaufs auf dergegenüberliegenden Seite im Basiswert mit grossvolumigen und dominanten Aufträgen aktiv. Diese Aufträge wurden mehrheitlich nie ausgeführt und sollten auch nicht ausgeführt werden. Solche Auftragsüberhänge haben keinen wirtschaftlichen Hintergrund und sind als irreführende Signale zu qualifizieren. Mit diesem Verhalten erwirtschaftete die natürliche Person B für die X AG Gewinne in Millionenhöhe. Die FINMA kam zum Schluss, dass die natürliche Person B über mehrere Jahre hinweg systematisch Art. 33f aBEHG und FINMA-RS 13/8 schwer verletzt hatte.

Massnahmen

Tätigkeitsverbot für die Dauer von sechs Jahren (Art. 35a BEHG); Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren (Art. 33 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4672/2017 vom 27.2.2020 (rechtskräftig)

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 23.6.2017
Entscheiddatum 20.06.2017
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