Partei | natürliche Person A |
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Bereich | Marktaufsicht |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot, Einziehung |
Zusammenfassung | Die natürliche Person A ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der X AG (siehe Fall 12) und zudem als Leiter Handel und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Gesellschaft angestellt. In dieser Eigenschaft betrieb sie mindestens von Januar 2011 bis März 2015 systematisch Marktmanipulation. Dabei wendete sie eine Handelsstrategie an, die darin bestand, marktbewegende Aufträge ins börsliche Orderbuch eines Basiswerts einzugeben mit dem Zweck, Effektenpreise zu verzerren (Spoofing, Layering) und davon meistens in davon abgeleiteten Derivaten zu profitieren. Dabei war sie systematisch im Zeitpunkt des Derivatekaufs bzw. –verkaufs auf der gegenüberliegenden Seite im Basiswert mit grossvolumigen und dominanten Aufträgen aktiv. Diese Aufträge wurden mehrheitlich nie ausgeführt und sollten auch nicht ausgeführt werden. SolcheAuftragsüberhänge haben keinen wirtschaftlichen Hintergrund und sind als irreführende Signale zu qualifizieren. Mit diesem Verhalten erwirtschaftete die natürliche Person A für die X AG Gewinne in Millionenhöhe. An diesen war sie mittels als Boni bezeichneter Vergütungen sowie Dividenden beteiligt. Zuvor hatte die natürliche Person A ihr marktmissbräuchliches Verhalten bei einem bewilligten Institut als angestellter Händler ausgeübt. Die FINMA kam zum Schluss, dass die natürliche Person A über mehrere Jahre hinweg systematisch Art. 33f aBEHG und FINMA-RS 13/8 sowie FINMA-RS 08/38 schwer verletzt hatte und in hohem Masse dafür mitverantwortlich war, dass das bewilligte Institut das Gewährserfordernisschwer verletzt hatte (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) |
Massnahmen | Tätigkeitsverbot für die Dauer von acht Jahren (Art. 35a BEHG); Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren (Art. 33 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von rund CHF 200 000.– und allfälliger der natürlichen Person A im Rahmen des Liquidationsverfahrens der X AG zugesprochener Dividenden (Art. 35 FINMAG) |
Rechtskraft | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4757/2017 vom 27.2.2020. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_315/2020 vom 07.10.2020. |
Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 23.6.2017 |
Entscheiddatum | 20.06.2017 |