2017-12

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Partei X AG
Bereich Marktaufsicht
Thema Einziehung
Zusammenfassung

Im Jahr 2015 hatte die FINMA die Liquidation der X AG wegen unerlaubter Tätigkeit als Effektenhändlerin (Eigenhändlerin) angeordnet. Im Rahmen dieser unerlaubten Tätigkeit betrieb die X AG über ihre drei Händler mindestens von Januar 2011 bis März 2015 systematisch Marktmanipulation. Die Händler wendeten dabei eine Handelsstrategie an, die darin bestand, marktbewegende Aufträge ins börsliche Orderbuch eines Basiswerts einzugeben mit dem Zweck, Effektenpreise zu verzerren (Spoofing, Layering) und davon meistens in davon abgeleiteten Derivaten zu profitieren. Dabei waren sie systematisch im Zeitpunkt des Derivatekaufs bzw. -verkaufs auf der gegenüberliegenden Seite im Basiswert mit grossvolumigen und dominanten Aufträgen aktiv. Diese Aufträge wurden mehrheitlich nie ausgeführt und sollten auch nicht ausgeführt werden. Solche Auftragsüberhänge haben keinen wirtschaftlichen Hintergrund und sind als irreführende Signale zu qualifizieren. Mit diesem Verhalten erwirtschaftete die X AG von Januar 2011 bis März 2015 Gewinne von etwas weniger als CHF 20 Mio. Die FINMA kam zum Schluss, dass die X AG über mehrere Jahre hinweg systematisch Art. 33f aBEHG und FINMA-RS 13/8 verletzt hatte. Mangels Weiterbestands der Gesellschaft ordnete die FINMA lediglich die Einziehung des Liquidationserlöses aus dem Liquidationsverfahren an.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang des Liquidationserlöses (Art. 35 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4762/2017 vom 27.2.2020. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_317/2020 vom 07.10.2020.

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 23.6.2017
Entscheiddatum 20.06.2017
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