2017-05

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Partei A (Mitglied der Geschäftsleitung)
Bereich -
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Zusammenfassung

Die natürliche Person A war Mitglied der Geschäftsleitung und Compliance-Verantwortlicher der Bank X. Die natürliche Person B, die nicht Kunde der Bank X war, wurde öffentlich verdächtigt, einen erheblichen Teil ihres Vermögens deliktisch erworben zu haben. Diverse Kunden der Bank X standen nachweislich in enger Beziehung zur natürlichen Person B. Dazu übermittelten die Strafverfolgungsbehörden der Bank X mehrere Editionsbegehren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Person B. Die Prüfung verschiedener mit der natürlichen Person B in Verbindung stehender Kundenbeziehungen ergab, dass A die erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen hatte, seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen war, diese Kundenbeziehungen nicht als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken erfasste und pflichtwidrig Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei unterliess. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 4 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hatte.

Massnahmen

Berufsverbot von zwei Jahren (Art. 33 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4827/2017 vom 24.2.2020 (rechtskräftig).

Kommunikation -
Entscheiddatum 30.06.2017
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