2017-02

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Partei Bank X
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, Einziehung
Zusammenfassung

Im Zeitraum zwischen Herbst 2009 und Sommer 2015 wurden Vermögenswerte aus dem Umfeld eines ausländischen Staatsfonds in der Höhe von insgesamt rund USD 2,4 Mrd. auf Konten bei der Bank X überwiesen. Die Gelder flossen in der Regel im Rahmen von Durchlauftransaktionen rasch wieder ab. Die in der Schweiz gebuchten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen waren für die Bank X sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Höhe ungewöhnlich und risikobehaftet. Trotz internen Warnungen klärte die Bank X aber im erwähnten Zeitraum die Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu politisch exponierten Personen (PEP), sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken wiederholt ungenügend ab. Trotz Bestehen ausreichender Verdachtsmomente erstattete sie den Schweizer Behörden bis zum Frühjahr 2015 keine Verdachtsmeldung. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hatte. Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Gewinneinziehung

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von rund CHF 6,5 Mio. (Art. 35 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 2.2.2017
Entscheiddatum 27.01.2017
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