2016-28

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Partei X AG, Y AG, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG verkaufte in eigenem Namen und unter Einsatz von Vermittlern Aktien ihrer Tochtergesellschaft Y AG und nahm auf diese Weise einen Gesamtbetrag in Millionenhöhe ein. Der Aktienverkauf stellte neben dem Halten der Beteiligung an der Y AG die einzige feststellbare Geschäftstätigkeit der X AG dar und war darauf ausgerichtet, regelmässige Erträge zu erzielen. Entgegen dem gegenüber den Investoren kommunizierten Investitionszweck flossen die Gelder von der X AG an die Y AG und von dort teilweise an eine weitere Tochtergesellschaft oder an die Organe A und B der Gesellschaften, welche die Gelder zur Deckung ihrer privaten Auslagen und Spesen verwendeten. Enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen liessen die X AG und die Y AG als eine Gruppe erscheinen. Diese übte eine Emissionshaustätigkeit aus, ohne über die nach Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung zu verfügen. Die FINMA stellte folglich fest, dass die X AG und Y AG als Gruppe ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben hatten (Art. 10 BEHG). A und B leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung der X AG und der Y AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG und Art. 36a BEHG); Unterlassungsanweisung gegen A und B und Publikation derselben für die Dauer von 4 Jahren respektive von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. BVGer B-7892/2016 vom 7.5.2019. Auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten, vgl. Urteil BGer 2C_558/2019 vom 26.05.2020.

Kommunikation -
Entscheiddatum 15.12.2016
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