2016-26

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Partei X AG, Y AG, natürliche Personen A und B.
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG und später die Y AG boten via «Cold Calls» und externe Vermittler Investoren Pflanzensetzlinge zum Kauf an mit dem Versprechen, diese im Ausland anzupflanzen und die Investoren anteilsmässig am Ernteertrag zu beteiligen. Bei einer Vertragslaufzeit von viereinhalb Jahren stellten die X AG und die Y AG eine jährliche Rendite von rund 10 bis 22 Prozent in Aussicht. Die vertraglich zugesicherte Individualisierung der erworbenen Setzlinge mittels Geodaten sowie die Ausmarchung der Anbauflächen vor Ort blieben aus. Auch waren die X AG sowie die Y AG selbst nie Eigentümer der von ihnen verkauften Pflanzensetzlinge, und die nach ausländischem Recht notwendigen Handlungen zur Trennung von Eigentum an Pflanzen und Grundeigentum wurden nicht vorgenommen. Wirtschaftlich entsprach das Investitionsangebot im Übrigen einem verzinslichen Darlehen. Dementsprechend kam vorliegend die Ausnahmebestimmung zum Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen betreffend Verträge auf die Übertragung von Eigentum (Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV bzw. Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV) nicht zum Tragen. Damit haben die X AG und die Y AG gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen. A und B waren massgeblich für die unerlaubte Tätigkeit verantwortlich, wobei A als zentrale Figur agierte.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Unterlassungsanweisung gegen B ohne Publikation und gegen A mit Publikation für die Dauer von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Ein gegen die Verfügung erhobenes Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid BVGer B-7273/2016 vom 22.August 2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.

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Entscheiddatum 20.10.2019
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