2016-24

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Partei X AG und Y AG, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG zeichnete Aktien ihrer börsenkotierten Tochtergesellschaft Y AG und verkaufte diese anschliessend zwischen den Jahren 2012 und 2015 mit Hilfe von Vermittlern in eigenem Namen an mindestens 35 private Investoren. Auf diese Weise erzielte die X AG einen Verkaufserlös in Millionenhöhe. Der Aktienvertrieb bildete im Wesentlichen die einzige Geschäftstätigkeit und Einnahmequelle der X AG. Die FINMA stellte fest, dass die X AG bis Ende 2015 unerlaubt eine Emissionshaustätigkeit betrieben hat, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 BEHG). A war als Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der X AG für deren unerlaubte Tätigkeit verantwortlich.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung gegenüber der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 4 Jahren (Art. 34 FINMAG); Verfahrenseinstellung gegenüber der Y AG und Person B unter solidarischer Kostenauferlegung.

Rechtskraft

Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-6250/2016, B-1592/2017 vom 17.12.2019 (rechtskräftig) sowie B-6230 vom 17.12.2019 (rechtskräftig), soweit letztere nicht zufolge Wiedererwägung als gegenstandlos geworden abgeschrieben wurde.

Kommunikation -
Entscheiddatum 08.09.2016
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