2016-22

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Partei U AG, V AG, W AG, X AG, Y AG, Z AG; natürliche Personen A, B, C und D
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die U AG (Holdinggesellschaft) sowie ihre Beteiligungen (V AG, W AG, X AG, Y AG und Z AG) haben über einen längeren Zeitraum über Vermittler und eigene Offshore-Gesellschaften Aktien der Beteiligungen an private Anleger verkauft und hierbei Verkaufserlöse in Millionenhöhe erzielt. Dabei missachteten die involvierten Organe in grober Weise die im Jahr 2010 von der FINMA festgelegten Auflagen zur Verhinderung der Umgehung der Börsengesetzgebung. Die U AG betrieb sodann eine kollektive Kapitalanlage (SICAF), da ihr Aktionariat u.a. aus nicht qualifizierten Anlegern i.S. des KAG bestand und weder eine relevante operative Tätigkeit (Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG) noch ein Konzern unter einer einheitlichen Leitung (Art. 2 Abs. 2 Bst. e KAG) vorlag. Sodann hatten einige Beteiligungen eine Geschäftstätigkeit im Goldhandel initiiert, was für den Fall einer effektiven Geschäftsaufnahme eine geldwäschereirechtliche Unterstellungspflicht begründet hätte. Die FINMA kam zum Schluss, dass die U AG und ihre Beteiligungen als Gruppe eine Emissionshaustätigkeit ausübten, ohne die erforderliche Bewilligung (Art. 10 BEHG) zu haben. Zudem gelangte die FINMA zum Schluss, dass die U AG darüber hinaus eine kollektive Kapitalanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Art. 13 KAG) betrieb. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A, B, C und D massgeblich verantwortlich, wobei die Hauptverantwortung bei A und B lag.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG bzw. Art. 137 Abs. 1 KAG) der U AG, V AG, Y AG und Z AG; Androhung der Liquidation gegen die W AG und X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG); Unterlassungsanweisungen gegen C, D, W AG und X AG ohne Publikation und gegen A und B mit Publikation für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5657/2016, B-5415/2016 vom 5.6.2018 (rechtskräftig), sowie in einem Fall teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-5688/2016 vom 6.11.2018 (rechtskräftig).

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Entscheiddatum 18.08.2016
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