2016-21

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Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG verkaufte unter Abgabe hoher Renditeversprechen mittels Vermittler über 600 Fässer mit Lebensmitteln an private Investoren und nahm hierfür Gelder in einem Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegen. Die Fässer wurden jedoch nicht an die Anleger ausgeliefert, sondern durch die X AG in einem entlegenen Stollen gelagert und für die Anleger treuhänderisch verwaltet. Die Untersuchungen ergaben einen Fehlbestand bei den Fässern sowie teilweise fehlende Beschriftungen derselben. Aufgrund des betriebenen Geschäftsmodells sowie der ungenügenden bzw. widersprüchlichen Individualisierung der Fässer qualifizierte die FINMA die Anlegergelder nicht als Gegenleistungen für Eigentumsübertragungen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV bzw. Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV. Die FINMA kam somit zum Schluss, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit war A als Alleinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der X AG massgeblich verantwortlich.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-4354/2016 vom 30.11.2017 (rechtskräftig).

Kommunikation -
Entscheiddatum 08.07.2016
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