2016-20

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Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

A schloss mit Anlegern mindestens 38 Darlehensvereinbarungen bzw. darlehensähnliche Aktienkaufverträge in einem Gesamtbetrag in Millionenhöhe ab. Die Aktienkaufverträge sahen ein unwiderrufliches Rückkaufversprechen sowie eine zusätzliche Mindestrendite vor, weshalb die Verträge bzw. die darauf gestützt überwiesenen Gelder als verkappte Darlehenskonstruktionen mit Einlagecharakter und nicht als Gegenleistungen für Eigentumsübertragungen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. A BankV bzw. Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV qualifizierten. Aufgrund der personellen, organisatorischen und finanziellen Verflechtungen zwischen A und der X AG wurden diese wirtschaftlich als Einheit und aufsichtsrechtlich als Gruppe betrachtet, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 4 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 09.06.2016
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