Partei | X AG, Y AG, natürliche Personen A, B und C |
---|---|
Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit |
Zusammenfassung | Die X AG verkaufte in eigenem Namen von August bis Dezember 2015 Aktien ihrer Tochtergesellschaft Y AG an private Investoren. Die X AG verfügte über Geschäftsräumlichkeiten sowie mehrere festangestellte Mitarbeiter, deren ausschliessliche Tätigkeit der Aktienvertrieb war. Die Anwerbung der Investoren erfolgte unter anderem über Internetwerbung und Telefonmarketing. In der abgegebenen Investitionsbroschüre wurde die Y AG als erfolgreiches, etabliertes Softwareunternehmen angepriesen und es wurden hohe Renditen in Aussicht gestellt. Enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen liessen die X AG und die Y AG als eine Gruppe erscheinen. Der Aktienvertrieb stellte im Jahr 2015 im Wesentlichen die einzige Geschäftstätigkeit und Einnahmequelle dieser Gruppe dar. Die FINMA stellte somit fest, dass die X AG und die Y AG bis Ende 2015 gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben hatten (Art. 10 BEHG). A, B und C leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit. Da die X AG und die Y AG im Zeitpunkt der Verfügung den Aktienvertrieb bereits seit einigen Monaten selbständig eingestellt hatten und danach eine operative, nicht unterstellungspflichtige Geschäftstätigkeit ausübten, verzichtete die FINMA auf eine Liquidation und ordnete stattdessen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes an. Diese betrafen insbesondere eine vollumfängliche und transparente Information der Investoren über die Geschäftstätigkeit der Gruppe und das abgeschlossene Verfahren. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Androhung der Liquidation im Wiederholungsfall (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Unterlassungsanweisungen gegen A, B und C. |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-1561/2016, B-4177/2016 vom 21.3.2018. Auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten, vgl. Urteil BGer 2C_412_2018 vom 11.5.2018. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 02.06.2019 |