2016-16

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Partei X AG in Liquidation, Y AG, Z AG, natürliche Personen A, B und C
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG in Liquidation sowie die Y AG (nachfolgend zusammen X-Gruppe) berieten operative Gesellschaften hinsichtlich einer Börsenkotierung oder anderweitigen Finanzierung. Als Gegenleistung übertrugen die beratenen Firmen der X-Gruppe eigene Aktien an Zahlungs statt. Die X-Gruppe vertrieb diese über Vermittler an rund 200 Anleger, woraus ein Bruttoerlös in Millionenhöhe resultierte. Damit haben die X AG in Liquidation sowie die Y AG zusammen als Gruppe den Effektenhandel (Emissionshaus) betrieben (Art. 2 BEHG sowie Art. 3 Abs. 2 BEHV), ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 BEHG). Sie haben dadurch aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. A, B und C leisteten einen massgeblichen Beitrag an die unbewilligte Tätigkeit.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Unterlassungsanweisungen gegen B und C ohne Publikation und gegen A mit Publikation für die Dauer von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG); Verfahrenseinstellung gegenüber der Z AG.

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-2188/2016 vom 4.12.2017 (rechtskräftig).

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Entscheiddatum 19.02.2016
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