2016-14

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Partei Versicherungsvermittlerin X
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Die Versicherungsvermittlerin X war seit dem Jahr 2007 als Gesellschaft im Register für Versicherungsvermittler eingetragen. Da für die X keine rechtsgültig registrierten natürlichen Personen mehr als Versicherungsvermittler im Register eingetragen waren, wurde sie aufgefordert, den Nachweis des Vorhandenseins von genügend qualifizierten und registrierten Mitarbeitern zu erbringen (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. a VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 3 AVO) oder freiwillig auf die Registrierung zu verzichten. Nachdem die X den erforderlichen Nachweis nicht erbracht hatte und die zuvor von ihr angekündigte freiwillige Löschung im Register ausgeblieben war, verfügte die FINMA die Streichung aus dem Register für Versicherungsvermittler.

Massnahmen

Streichung aus dem Register für Versicherungsvermittler (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g VAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 03.11.2016
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