2016-02

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Partei Versicherungsunternehmen X
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Das Versicherungsunternehmen X schloss mit Vertragspartnern (z.B. Arbeitgebergesellschaften) Rahmenverträge ab, in denen die Gewährung von Rabatten vereinbart wurde, welche in den Verträgen zwischen X und den einzelnen Versicherungsnehmern (z.B. Arbeitnehmern) gelten sollten. Auf Verlangen der X stellte die FINMA per anfechtbarer Verfügung die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Gewährung solcher Rabatte fest. Insbesondere stellte sie fest, dass Rabatte in Rahmenverträgen bzw. an die dadurch Begünstigten nur gewährt werden dürfen, wenn sie (i) versicherungstechnisch nachgewiesen, d.h. risiko- und kostenseitig begründet sind, (ii) gemäss Art. 38 VAG so ausgestaltet sind, dass sowohl die Solvenz des Versicherungsunternehmens als auch der Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet sind, und (iii) nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Versicherten gemäss Art. 117 Abs. 2 AVO führen. Als präventive Massnahme ordnete die FINMA zudem an, dass das Versicherungsunternehmen X die bestehenden Verträge auf ihre Konformität mit den genannten aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen hat. Zudem verbot sie X, neue Verträge mit entsprechenden Rabatten abzuschliessen, sofern die genannten aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden.

Massnahmen

Feststellung der anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Gewährung von Rabatten in Rahmenverträgen der Krankenzusatzversicherung (Art. 38 und 46 Abs. 1 Bst. f VAG, Art. 117 Abs. 2 AVO, Art. 25 VwVG); Erlass von präventiven Anordnungen.

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-1242/2016 vom 20.6.2017. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_717/2017 vom 25.11.2019.

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Entscheiddatum 29.01.2016
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