2015-49

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Partei -
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung

Die britische Financial Conduct Authority (FCA) ersuchte die FINMA um Amtshilfe wegen eines möglichen Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot. Im Herbst 2012 sei die Bekanntgabe eines geplanten Zusammenschlusses der Gesellschaften X und Y erfolgt. Im Frühling 2013 erklärte die Gesellschaft X via Medienmitteilung, dass der geplante Zusammenschluss nicht fortschreite, worauf der Aktienkurs der Gesellschaft X fiel. Auf Antrag des Rechtsvertreters von drei betroffenen Bankkundinnen wurden die Verfahren vereinigt. Die FINMA hielt in ihrer Verfügung fest, dass sich das Amtshilfegesuch der FCA auf die Verkäufe in X-Aktien beziehe, welche unmittelbar vor der (negativen) Mitteilung im Frühling 2013 stattgefunden hätten. Aus den Bankunterlagen sei ersichtlich, dass unmittelbar vor der (positiven) Ankündigung der beabsichtigten Fusion zwischen den Gesellschaften X und Y im Herbst 2012 für die Konten eines Teils der betroffenen Kontoinhaberinnen Aktien der X erworben worden seien. Die FINMA sei unter diesen Umständen dazu berechtigt, die FCA darüber zu informieren. Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht hätten wiederholt festgehalten, dass die FINMA befugt sei, Informationen spontan und ohne konkrete Anfrage zu liefern, die direkt mit einem Amtshilfegesuch in Zusammenhang stünden. Die zusätzlich zu übermittelnden Informationen zum Erwerb von X-Aktien durch die Kontoinhaberinnen seien aufsichtsrechtlich von Bedeutung. Sie dienten im Rahmen der Untersuchung der FCA zur Klärung des Verdachts, ob die Bankkundinnen Insiderwissen zur geplanten Fusion gehabt hätten. Diese Information könne im Verfahren der FCA zu einem sachgerechten Entscheid führen.

Massnahmen
Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4565/2015 vom 18.11.2015 (letztinstanzlich).

Kommunikation -
Entscheiddatum 07.09.2015
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