2015-45

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Partei -
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die FINMA um Amtshilfe wegen Verdachts auf Marktmanipulation in der Form des sog. Scalpings. Eine Gruppe von Personen habe die Aktien eines substanzlosen, börsennotierten Unternehmens durch verschiedene Medien massiv beworben und so ein Kaufinteresse am Markt erzeugt. Anschliessend hätten sie ihre Aktienbestände zu höheren Börsenpreisen verkauft. Die vom Amtshilfegesuch der BaFin betroffene Kontoinhaberin brachte unter anderem vor, dass die BaFin das Amtshilfegesuch in Umgehung des Rechtshilfewegs in Strafsachen gestellt habe. Die FINMA wies dieses Argument zurück und hielt fest, dass die BaFin ein eigenes aufsichtsrechtliches Interesse an der Durchsetzung von Aufsichtsrecht verfolge und über eigene Sanktionsmöglichkeiten verfüge. Der Umstand, dass vor dem Amtshilfegesuch ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, spreche nicht gegen die Gewährung der Amtshilfe. Damit sei vorliegend keine unzulässige Umgehung der Rechtshilfe durch die BaFin auszumachen. Die FINMA bestätigte weiter, dass die BaFin die erhaltenen Informationen gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG zwecks Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterleiten dürfe (sog. Spezialitätsprinzip). Es wäre nicht zweckmässig und widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, wenn ausländische Strafbehörden bereits im Rahmen der Amtshilfe für Amtshilfezwecke ermittelte Informationen nochmals mittels Rechtshilfe in Strafsachen in der Schweiz beschaffen müssten.

Massnahmen
Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-759/2015 vom 15.4.2015 (letztinstanzlich).

Kommunikation -
Entscheiddatum 23.01.2015
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