2015-43

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Partei Beschwerdeführer: A, B und C
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Übernahmen
Zusammenfassung

Die Familie D hielt über die X AG mehr als 50% der Stimmrechte sowie gut 16% des Kapitals der börsenkotierten Y AG, deren Statuten eine Opting-out-Klausel enthalten. Ende 2014 verpflichtete sich die Familie D, sämtliche Aktien der X AG an die Z AG zu veräussern. Auf Gesuch der X AG stellte die Übernahmekommission fest, dass das in den Statuten der Y AG verankerte Opting-out gültig ist. Gegen diese Verfügung erhoben die Aktionäre A, B und C, die gemeinsam über mehr als 3% der Stimmrechte der Y AG verfügten, Einsprache bei der Übernahmekommission und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Feststellung einer Angebotspflicht der Z AG. Die Übernahmekommission wies beide Begehren ab; A, B und C erhoben daraufhin Beschwerde bei der FINMA. Die FINMA kam zum Schluss, dass das Opting-out für jeden potenziellen Erwerber einer Mehrheitsbeteiligung an der Y AG gilt. Die Y AG habe das Opting-out in eindeutiger und transparenter Weise zur Bewahrung des vor dem Inkrafttreten des Börsengesetzes geltenden Regimes eingeführt. Die in den Statuten der Y AG ebenfalls enthaltene Vinkulierung und das Opting-out seien daher nicht in Abhängigkeit voneinander auszulegen. Die FINMA stellte zudem fest, dass die Z AG die Opting-out-Klausel nicht rechtsmissbräuchlich angerufen habe. Sie wies darauf hin, dass die zu beurteilende Situation die dem geltenden Recht immanenten Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung der Investoren aufzeige. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber die dafür notwendigen Instrumente – Opting-out, Vinkulierung und Stimmrechtsaktien – zur Verfügung stellt und in der vorliegenden Kombination für zulässig erachtet. Vor diesem Hintergrund verzichtete die FINMA darauf, sich mit den Vorbringen der Parteien zu den wirtschaftlichen Aspekten der Transaktion auseinanderzusetzen oder die von der Y AG beantragten Massnahmen zum Schutz der Publikumsaktionäre zu gewähren. Letztere werden nur angewendet, wenn eine Angebotspflicht vorliegt.

Massnahmen

Abweisung der Beschwerde.

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27.8.2015 (letztinstanzlich).

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 4.5.2015
Entscheiddatum 05.04.2015
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